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   VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16   

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VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16 (https://dejure.org/2020,24842)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20.08.2020 - 3 K 88/16 (https://dejure.org/2020,24842)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20. August 2020 - 3 K 88/16 (https://dejure.org/2020,24842)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Nach diesen bestätigten Grundsätzen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 - ; nunmehr auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteile vom 15. März 2018 - 1 A 107/17 - 23. Januar 2019 - 10 C 7/17 - jeweils zitiert nach juris), ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung zu sehen.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende auch von dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 - zugrundeliegenden Fall.

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Das Gericht hat den Bescheid selbst auszulegen (vgl. BVerwG , Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217Rn. 14) und nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 - zitiert nach juris).

    Die dreijährige Frist beginnt in einem solchen Fall nicht vor der Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrages zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Es bedarf freilich einer differenzierten Betrachtung: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - BVerwGE 152, 211) fallen unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen.
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Das Gericht hat den Bescheid selbst auszulegen (vgl. BVerwG , Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217Rn. 14) und nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1/16 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Abzustellen ist insoweit nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, die mangels Rechtssatzcharakter nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können, sondern auf die tatsächliche Vergabepraxis des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, NJW 1996, 1766 ff.; Urteil vom 26. April 1979, BVerwGE 58, 45 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 A 80/96 -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2002 - 2 K 1768/01 -).
  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen VGH (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.7.2013 - Az. 4 B 13.727 -, juris) - auch des hiesigen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 10 N 1.07 -) - nicht gefolgt.
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Abzustellen ist insoweit nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, die mangels Rechtssatzcharakter nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können, sondern auf die tatsächliche Vergabepraxis des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, NJW 1996, 1766 ff.; Urteil vom 26. April 1979, BVerwGE 58, 45 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 A 80/96 -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2002 - 2 K 1768/01 -).
  • BVerwG, 15.01.2016 - 10 B 16.15

    Neubewertung der Förderfähigkeit von Aufwendungen

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Zudem wurden als Bestandteil des Bescheides die ANBest-P aufgeführt (zur Bedeutung der Klausel bei der Bewertung als vorläufigen und endgültigen Festsetzungsbescheid: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 16/15 -, zitiert nach juris).
  • VG Regensburg, 12.07.2016 - RN 5 K 15.593

    Unter den Begriff der ein Ereignis auslösenden Bedingung fallen nur von der

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    In der Formulierung "Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben" ist nach dem Bundesverwaltungsgericht kein die Bedingung auslösendes Ereignis im oben beschriebenen Sinne zu verstehen, da der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben eine förderrechtliche Bewertung zugrundeliegt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - RN 5 K 15.593 -, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 1 A 107/17

    Erstattungsbescheid; Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; auflösende

    Auszug aus VG Cottbus, 20.08.2020 - 3 K 88/16
    Nach diesen bestätigten Grundsätzen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 - ; nunmehr auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteile vom 15. März 2018 - 1 A 107/17 - 23. Januar 2019 - 10 C 7/17 - jeweils zitiert nach juris), ist in der ersten Alternative der Nr. 2.1 ANBest-P grundsätzlich keine auflösende Bedingung zu sehen.
  • AG Achim, 21.12.2017 - 10 C 7/17
  • VG Cottbus, 18.11.2020 - 3 K 2011/15
    Die Zuwendung ermäßigt sich gemäß Ziffer 2.1 ANBest-G auch, wenn sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ermäßigen; bei einer Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, juris, Rn. 13 ff.; Urt. d. Kammer v. 20. August 2020 - 3 K 88/16 -, EA, S. 11 ff.).
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